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Allgemeine Geschäftsbedingungen von cartodesign

 

1. Gegenstand des Vertrages

  • Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der cartodesign, nachfolgend
    „Agentur“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Kunde“ genannt. Abweichende Allgemeine
    Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
  • Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing, Vertrieb und Organisation.
    Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den  Projektverträgen, deren Anlagen und etwaigen
    Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2. Vertragsbestandteile und Änderung des Vertrags

  • Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das Briefing des Kunden. Wird
    das Briefing mündlich erteilt, erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings einen Kontaktbericht, der dem Kunden innerhalb von
    3 Tagen nach der Besprechung übergeben wird.  Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht innerhalb von 2 Tagen
    widerspricht.
  • Jede Änderung und/ oder Ergänzung des Vertrages und/ oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch
    entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
  • Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, die Veranstaltung bzw. das
    Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Vergütung

  • Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb von 7 Tagen nach
    Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch
    auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines
    darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
  • Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert
    oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten
    ersetzen und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
  • Falls der Auftraggeber vor Beginn des Projektes vom
    Vertrag zurücktritt, kann die Agentur folgende Prozentsätze vom Honorar als Stornogebühr verlangen: Bis 6 Monate vor Beginn
    des Auftrages bzw. der  Veranstaltung  10 %; ab 6 Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages bzw. Veranstaltung 25 %; ab 3 Monate
    bis drei Wochen vor Beginn des Auftrages bzw. Veranstaltung 50 %; ab 3 Wochen bis eine Woche vor Beginn des Auftrages bzw. Veranstaltung 80 %;
    ab 1 Woche vor Beginn des Auftrags bzw. Veranstaltung 100%.
  • Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4. Pflichten des Kunden

  • Der Kunde wird der Agentur im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Durchführung des Projekts benötigten
    Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
  • Der Kunde wird im Zusammenhang mit diesem Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

5. Nutzungsrechte

  • Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von der Agentur
    im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen
    (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Kunde Agenturarbeiten
    außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, kann die Agentur hierfür ein angemessenes marktübliches Honorar verlangen. Dies sind:
  1. Außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/ oder
  2. nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/ oder
  3. in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/ oder
  4. durch Einsatz in anderen Werbeträgern,

6. Gewährleistung und Haftung der Agentur

  • Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für
    den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze
    verstoßen. Jedoch ist die Agentur verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden.
    Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl
    sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.
  • Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder
    Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
  • In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
    Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen
    des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.
  • Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
    herbeigeführt haben.
  • Der Höhe nach ist die Haftung der Agentur beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art
    typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei
    denn, die Agentur haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter.

7. Gema-Anmeldung, Künstlersozialabgabe

  • Die Agentur verpflichtet sich, alle Musikveranstaltungen bei der Gema anzumelden und die entsprechenden Gebühren abzuführen.
    Die Gema-Gebühren werden vom Kunden getragen und zu diesem Zweck in die Kostenaufstellung aufgenommen, die Vertragsbestandteil
    ist. Der Kunde trägt die von der Agentur abzuführende Künstlersozialabgabe.

8. Leistungen Dritter

  • Von der Agentur eingeschaltete Künstler oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur.
  • Der Kunde verpflichtet sich, das Personal, das im Rahmen der Projektdurchführung von der Agentur eingesetzt wird,
    im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch
    mittelbar zu beauftragen.

9. Foto-, Video- und Tonaufzeichnungen

  • Der Kunde trägt Sorge dafür, dass während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen sowie jede Art von
    Aufzeichnungen auf Bild- und Tonträgern zu gewerblichen Zwecken unterbleiben, es sei denn, dies wurde von der Agentur
    ausdrücklich schriftlich genehmigt.

10. Geheimhaltung und Datenschutz

  • Die Agentur verpflichtet sich, alle Kenntnisse die sie aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Produkte, Pläne,
    Marktdaten, Herstellermethoden, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl
    ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
  • Der Kunde ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von
    der Agentur elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherte
    oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.

11. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

  • Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Soweit
    der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
    Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

12. Konventionalstrafe

  • Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrages, hat er der Agentur eine Konventionalstrafe in Höhe der
    vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird damit nicht ausgeschlossen.

13. Schlussbestimmungen

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  • Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder
    rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arnsberg.

Stand: August 2011